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Kostentransparenz - denn Information schafft Vertrauen

Kostenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)     

Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert der Streitsache und werden in Verbindung mit den Gebührenvorschriften des RVG berechnet.

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Prozesskostenhilfe 

Für den Fall, daß Sie die Gebühren meiner anwaltlichen Tätigkeit und die Gerichtskosten im Falle eines Rechtsstreits nicht aufbringen können, habe ich für Sie den entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nebst Ausfüllhinweisen kopiert. Die Unterlagen liegen zur Abholung in meiner Kanzlei bereit. Sie müssen lediglich den Antrag ausfüllen und mit den notwendigen Belegen in meiner Kanzlei abgeben.
Bitte beachten Sie: Lediglich das Gericht entscheidet, ob Ihnen aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe zusteht. Da ich im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Forderung eine Klageschrift bzw. im Fall der Abwehr
von Forderungen eine Klageerwiderung fertige -also eine gebührenpflichtige anwaltliche Tätigkeit entfalten muß, bevor das Gericht über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entschieden hat - ist es aus wirtschaftlichen Gründen erfoderlich, daß Sie einen Gebührenvorschuss entrichten. Über die Höhe dieses Vorschusses kläre ich Sie natürlich vor Annahme des Mandats auf.

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Beratungshilfe

Für den Fall, daß Sie die Gebühren meiner anwaltlichen Tätigkeit für eine Beratung oder den außergerichtlicher Schriftwechsel mit dem Gegner nicht aufbringen können, habe ich für Sie den Antrag auf Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe nebst Ausfüllhinweisen kopiert. 
Sie müssen lediglich den Antrag ausfüllen und mit den notwendigen Unterlagen an das für Sie zuständige Amtsgericht Ihres Wohnortes übermitteln.
Ausschließlich die zuständige Rechtspflegerin bzw. der zuständige Rechtspfleger entscheiden, ob Ihnen aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse ein Anspruch auf Beratungshilfe zusteht.
Falls ja, ist von Ihnen lediglich ein Betrag i.H.v. 10,00 EUR an meine Kanzlei zu entrichten. 
Sofern Ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, d.h. der Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgehändigt wurde, können Sie einen Termin mit meiner Kanzlei vereinbaren. Zur Besprechung bringen Sie bitte den Berechtigungsschein für Beratungshilfe sowie ggf. zeitlich geordnete Unterlagen über bislang geführten Schriftwechsel mit der Gegenseite mit.

 

Rechtsschutzversicherung

Für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens, also auch Ihre Anwaltskosten übernimmt. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab.

  • Es gibt im System der Rechtsschutzversicherung keinen Tarif, der umfassend alle Risiken abdeckt. Deshalb ist es entscheidend, welche Art von Tarif Sie abgeschlossen haben. Zu diesem Zweck sollten Sie zum ersten Beratungsgespräch Ihre Versicherungspolice mitbringen, wir prüfen dann die Eintrittspflicht des Versicherers.

  • In fast allen Versicherungsverträgen ist eine Wartezeit, meist von 3 Monaten, vereinbart. Das bedeutet, dass Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages für den Zeitraum der Wartezeit keine Leistungen der Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen können.

  • Häufig enthalten Versicherungsverträge, so auch in der Rechtsschutzversicherung, eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers für den Schadensfall. Diesen Betrag müssen Sie zunächst vorstrecken, erhalten ihn aber erstattet, falls der Rechtsstreit zu Ihren Gunsten ausgeht. Das Risiko ist in diesem Fall also auf den Betrag Ihres Selbstbehaltes beschränkt.

  • Als Versicherungsnehmer müssen Sie bestimmte Verhaltensregeln beachten, wenn Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden wollen. In bestimmten Fällen ist die Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig, in Strafsachen z.B., wenn Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben.

  • Bevor wir als Anwalt auf Kosten Ihrer Rechtsschutzversicherung tätig werden können, muss diese zunächst ihre Eintrittspflicht bekunden, also Deckung erteilen. Sie können die Deckungszusage entweder selbst herbeiführen, indem Sie direkt mit dem Versicherer in Kontakt treten, oder uns mit der Einholung der Deckungszusage betrauen. Dieser Service ist für Sie selbstverständlich kostenlos.

Bringen Sie also in jedem Fall zum ersten Beratungsgespräch Ihre Versicherungspolice mit, so dass wir die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers umfassend prüfen können. Bedenken Sie, dass in bestimmten Fällen auch für sog. mitversicherte Personen, also z.B. minderjährige Kinder oder den Ehegatten, Rechtsschutz besteht.

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